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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Wertschließfächern der Safekontor GmbH (AGB)


Geschäftsführer: Dirk Ballandies
USt.-Nr. DE354314677 Bremische Volksbank EG
HRB 38024 HB Amtsgericht Bremen
Str.-Nr.: 24/60/128/14311 Finanzamt
IBAN: DE11 2919 0024 0064 1642 00
Bremen BIC: GEN0DEF1HB


Stand: September 2023

  1. Vertragsinhalt, Mietdauer, Mietzins

1.1. Gegenstand des Mietvertrages ist die Vermietung eines Wertschließfaches. Der Mieter - der besseren Lesbarkeit halber sind viele personenbezogenen Formulierungen nur in der männlichen Form dargestellt, gelten aber geschlechtsunspezifisch - wählt eine verfügbare Größe des Wertschließfaches. Die Safekontor GmbH bestimmt das individuelle vermietete Wertschließfach. Natürliche sowie juristische Personen können ein Wertschließfach mieten.

1.2. Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von einem Monat, abgeschlossen. Der Mietvertrag kann von beiden Vertragsparteien nach Ablauf der Mindestvertragsdauer unter Einhaltung einer Frist von einen Monat jeweils zu einem Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung eines von mehreren Personen abgeschlossenen Mietvertrages kann durch jeden Mieter erfolgen, sofern er sämtliche ausgehändigten Schlüssel und sonstigen Zutrittsinstrumente der Safekontor GmbH zurückgibt. Die Safekontor GmbH kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen die Verpflichtungen aus dem Wertschließfachmietvertrag verstößt, insbesondere wenn er mit der Entrichtung des Mietzinses länger als 14 Tage in Verzug gerät.

1.3. Der Mietzins richtet sich nach der Größe des Wertschließfaches. Der Mietzins wird bei der Vermietung vereinbart und ist jeweils im Vorhinein zu bezahlen. Die Safekontor GmbH ist berechtigt, den Mietzins von Zeit zu Zeit anzupassen. Die Anpassung des Mietzinses ist zum Beginn eines Monats möglich und so rechtzeitig dem Mieter bekannt zu geben, dass dieser noch vor Wirksamwerden der Erhöhung die Kündigung des Vertrages rechtswirksam aussprechen kann. Erfolgt eine Anpassung des Mietzinses aus welchem Gründen auch immer nicht, so ist dadurch das Recht auf Anhebung zu einem späteren Zeitpunkt nicht verwirkt. Die Entrichtung des Mietzinses erfolgt ausschließlich per SEPA- Lastschriftmandat. Weitere Zahlungsmöglichkeiten sind ausgeschlossen.

1.4. Wird ein Wertschließfachmietvertrag von mehreren Personen gemeinsam abgeschlossen, haften alle Mieter solidarisch für die Verpflichtungen aus dem Wertschließfachmietvertrag.

1.5. Ein Mietvertrag kann ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen werden. Der Mieter hat seine Identität sowie im Falle von juristischen Personen des wirtschaftlichen Eigentümers nachzuweisen.

1.6. Die Safekontor GmbH ist berechtigt personenbezogene Daten (im Sinne der DSGVO) seiner Kunden im Zuge der Geschäftsanbahnung, der Durchführung, sowie im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern.

  1. Verschluss, Schlüssel

2.1. Das Wertschließfach steht unter dem eigenen Verschluss des Mieters. Der Mieter hat selbst für den ordnungsgemäßen Verschluss des Wertschließfaches mittels der ausgehändigten Schlüssel zu sorgen. Für jedes Wertschließfach gibt es ausschließlich zwei Schlüssel. Jeder Mieter – auch im Falle einer gemeinschaftlichen Miete – erhält dementsprechend nur zwei Schlüssel zu einem Wertschließfach, die auch nicht auf sonstige Weise vervielfältigt werden können. Seitens der Safekontor GmbH erfolgt die Freigabe zum Zutritt zum Saferaum – in der das Wertschließfach entnommen wird – über die Zugangskarte des Mieters.

2.2. Dem Mieter werden die zu dem Wertschließfach gehörigen Schlüssel und Zugangskarte(n) ausgehändigt, die sorgfältig aufzubewahren sind. Der Verlust auch nur eines dieser Schlüssel oder der Zugangskarte(n) ist der Safekontor GmbH sofort schriftlich anzuzeigen. Bei Schlüsselverlust veranlasst die Safekontor GmbH daraufhin die Änderung des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel auf Kosten des Mieters.  Bei Verlust der Zugangskarte(n) wird diese gesperrt.

2.3. Für alle Kosten und Schäden, die durch eine Unterlassung der sofortigen Anzeige oder durch die gewaltsame Öffnung des Wertschließfaches, die Änderung des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel oder Zugangskarte(n) entstehen, haftet der Mieter.

  1. Haftung

3.1. Die Safekontor GmbH wird als Vermieterin bei der Sicherung des Wertschließfaches die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwenden, haftet jedoch in Fällen leichten Verschuldens nur bis zu dem im Wertschließfachmietvertrag angeführten und individuell vereinbarten Höchstbetrag. Die Safekontor GmbH haftet jedenfalls nicht über den tatsächlichen unmittelbaren Schaden zur Zeit des Verlustes hinaus. Die Safekontor GmbH haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Anordnungen sowie Verfügungen oder die Einwirkung von Dritten entstanden sind.

3.2. Der Mieter/die Mieterin haftet für die Behebung der von ihm/ihr verursachten Schäden an oder im Wertschließfach oder der Wertschließfachanlage.

3.3. Der Mieter/die Mieterin ist verpflichtet, das Wertschließfach und dessen Inhalt sofort bei der Entnahme aus dem Wertschließfach auf Schäden zu prüfen und der Safekontor GmbH allfällige Schäden sofort schriftlich mitzuteilen. Er haftet der Safekontor GmbH für alle nachteiligen Folgen, die der Safekontor GmbH durch Unterlassung der sorgfältigen Prüfung und der sofortigen Schadensmitteilung entstehen. Die Schadensmeldung ist ausnahmslos an bremen@safekontor.de zu übermitteln.

  1. Verantwortlichkeit für den Wertschließfachinhalt

4.1. Die Vermieterpflichten der Safekontor GmbH erstrecken sich nicht auf die von dem Mieter/der Mieterin im Wertschließfach selbst verwahrten Sachen. Deshalb nimmt die Safekontor GmbH von dem Wertschließfachinhalt keine Kenntnis und der Mieter/die Mieterin hat selbst dafür zu sorgen, dass der Wertschließfachinhalt nicht durch Feuchtigkeit, Rost, Motten, Bakterien oder sonst wie in Leidenschaft gezogen wird. Die Safekontor GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für einen etwaigen inneren Verderb, der im Wertschließfach verwahrten Sachen.

4.2. Der Mieter/die Mieterin darf das Wertschließfach insbesondere nicht zur Aufbewahrung von Gefahrgut, feuer- oder sonst für Leib und Leben oder das Gebäude gefährlichen Sachen benutzen. Weiter darf der Mieter/die Mieterin im Wertschließfach keine Sachen aufbewahren, deren Besitz, Gebrauch oder Verwahrung das Gesetz verbietet. Der Mieter/die Mieterin ist dafür verantwortlich, dass sich aus den im Wertschließfach verwahrten Sachen keine die Umgebung schädigenden Einflüsse (etwa durch Bakterien, Viren, Feuchtigkeit, Wärme, pflanzliche oder tierische Schädlinge, Strahlung jeglicher Art) ergeben können. Er/sie haftet für jeden aus der missbräuchlichen Benutzung des Safes entstehenden Schaden auch dann, wenn er die gefährliche Beschaffenheit der aufbewahrten Sache nicht gekannt hat.

4.3. Die Safekontor GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Einsicht in den Inhalt eines Wertschließfaches insoweit zu begehren, als es ihr zur Feststellung eines Verstoßes gegen die vorstehenden Bestimmungen erforderlich oder notwendig erscheint. Die Verweigerung der Einsichtnahme durch den Mieter/die Mieterin berechtigt die Safekontor GmbH zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages mit sofortiger Wirkung. In diesem Fall ist der Vermieter ohne Einhaltung der Wartefrist gemäß Punkt 7.3. zur Öffnung des Wertschließfaches berechtigt.

4.4. Der Mieter/die Mieterin hat auch dafür Sorge zu tragen, dass eine etwaige mit ihm/ihr vereinbarte Gewichtsbeschränkung für den Inhalt des Wertschließfaches eingehalten wird. Die Gewichtsbeschränkung beträgt 20 Kilogramm.

  1. Zutritt, Vollmacht

5.1. Der Zutritt zum Saferaum und damit zum gemieteten Wertschließfach ist grundsätzlich zu den Geschäftszeiten sowie 24 Stunden Zugang außerhalb der Geschäftszeiten gegen Gebühr möglich. Der Eingangsbereich sowie der der Vorraum zum Wertschließfach werden bildtechnisch überwacht. In Einzelfällen kann der Zugang zum Wertschließfach bspw. aus Wartungsgründen nicht möglich sein.

5.2. Zutritt zu dem Wertschließfach hat nur der Mieter persönlich oder ein Vertreter. Der Mieter hat bei Abschluss des Mietvertrages seine Identität nachzuweisen. Von mehreren Mietern hat mangels anderer Bestimmung jeder alleine Zutritt. Der Mieter kann auch einen Bevollmächtigten bestellen. Die Erteilung einer Zutrittsvollmacht erfolgt in alleiniger Verantwortung und auf Risiko des Mieters. Sind mehrere Mieter vorhanden, so kann eine Bevollmächtigung nur gemeinsam erfolgen. Der Widerruf auch nur eines Mieters beseitigt das Einzelzutrittsrecht der Mieter sowie das Zutrittsrecht der Bevollmächtigten. Im Falle des Ablebens eines oder mehrerer Mieter bleibt eine solche Vollmacht bestehen, sofern das Mietverhältnis noch einem Mieter fortgesetzt wird. Der Mieter hat Änderung seiner Verfügungsfähigkeit, seines Namens oder seiner Anschrift der Safekontor GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5.3. Um von der Safekontor GmbH anerkannt zu werden, bedarf die Vollmacht der notariellen Beglaubigung durch einen deutschen Notar. Die Vollmacht hat das Wertschließfach, auf das sie sich bezieht, eindeutig zu bezeichnen. Eine anders gefasste Vollmacht, die sich nicht ausdrücklich auf den Zutritt zu einem bestimmten Wertschließfach erstreckt, braucht die Safekontor GmbH mit Rücksicht auf die Eigenart und die Vertraulichkeit des Wertschließfachmietverhältnisses nicht als Wertschließfachvollmacht anzusehen. Eine Vollmacht, die den Zutritt zum Wertschließfach gestattet, darf nicht mit einschränkenden Anweisungen, zum Beispiel mit der Beschränkung auf die Entnahme bestimmter Sachen, versehen sein; andernfalls darf die Safekontor GmbH die Vollmacht zurückweisen, weil ihre Mitwirkung sich nicht auf den Inhalt des Wertschließfaches erstreckt und sie auch nicht der Öffnung des Wertschließfaches durch den Bevollmächtigten des Mieters beiwohnt.

5.4. Der Zutritt zum Wertschließfach erfolgt über den Saferaum. Der Zutritt zum Saferaum ist versperrt und wird erst durch die Verwendung der Zugangskarte am Eingang ermöglicht. Mittels Zugangskarte und Eingabe einer PIN sowie eines biometrischen Fingerabdruckes (Speicherort Zugangskarte) wird in weiterer Folge der Zugang zu dem Wertschließfach ermöglicht. Die Kontrolle der Zugangskarte, der PIN und des biometrischen Fingerabdruckes erfolgt automatisiert. Bei erfolgreicher Kontrolle wird das Wertschließfach freigegeben und so in den Verfügungsbereich des Mieters oder Bevollmächtigten gebracht. Das Wertschließfach öffnet und versperrt der Mieter mittels der von der Safekontor GmbH übergebenen Schlüssel. Nach dem Zurückschieben der Innenkassette wird das Wertschließfach durch Verschließen mittels Schlüssel wieder verriegelt. Der Tresor kann jeweils nur von einem Mieter oder Bevollmächtigtem betreten werden.

5.5. Diejenigen Personen, die Zutritt zum Wertschließfach haben sollen, haben ihre Unterschriften bei der Safekontor GmbH zu hinterlegen. Die der Safekontor GmbH bekannt gegebenen Unterschriften gelten bis zum schriftlichen Widerruf, und zwar auch dann, wenn die zur Ausübung der Mietrechte befugten Personen in einem öffentlichen Register eingetragen sind und eine Änderung veröffentlicht wird.

5.6. In besonderen Fällen behält sich die Safekontor GmbH vor, nach eigenem Ermessen einen besonderen Nachweis der Identität des Vertreters des Wertschließfachmieters/der Wertschließfachmieterin zu verlangen.

5.6. Alle Personen, denen der Zutritt zum Wertschließfach gestattet wird, haben zur Wahrung der Sicherheit den Anordnungen der Safekontor GmbH Folge zu leisten.

  1. Übertragung der Mietrechte

6.1. Der Mieter/die Mieterin kann seine Rechte aus dem Wertschließfachmietvertrag nicht übertragen. Eine Untervermietung des Wertschließfaches ist nicht gestattet.

  1. Mieterpflichten bei Vertragsende

7.1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind unaufgefordert sämtliche dem Mieter übergebenen Schlüssel und Zugangskarte(n) in unbeschädigtem Zustand an die Safekontor GmbH zurückzugeben.

7.2. Werden Schlüssel nicht oder beschädigt zurückgestellt, ist die Safekontor GmbH berechtigt, den Austausch des Schlosses und der Schlüssel auf Kosten (analog Punkt 2.2) des Mieters vorzunehmen.

7.3. Für den Fall, dass der Mieter oder sein Rechtsnachfolger seinen Verpflichtungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses trotz schriftlicher Aufforderung durch die Safekontor GmbH, an die zuletzt bekannt gegebene Adresse, zur Rückgabe der Schlüssel und Zugangskarte(n) und zur Berichtigung etwa rückständiger Ansprüche der Safekontor GmbH nicht binnen sechs Wochen nach, so ist die Safekontor GmbH berechtigt, ohne gerichtliches Verfahren das Wertschließfach auf Kosten des Mieters in Zeugengegenwart öffnen zu lassen und sich aus dem Inhalt wegen der Forderungen aus dem Wertschließfachmietvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf zu befriedigen. Über die Öffnung und einen Pfandverkauf ist jeweils ein Protokoll zu führen. Einer besonderen Verkaufsandrohung oder der Einhaltung einer Frist bedarf es hierfür nicht. Nicht veräußerte Gegenstände sowie einen etwa verbliebenen Überschuss wird die Safekontor GmbH anderweitig gesichert aufbewahren oder zur gerichtlichen Verwahrung übergeben. Das Recht der Safekontor GmbH zur gewaltsamen Öffnung des Wertschließfaches auf Kosten des Mieters und auf Befriedigung aus dem Wertschließfachinhalt wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass etwa infolge Zufalls oder höherer Gewalt die Schlüssel und Zugangskarte(n) nicht zurückgestellt werden können.

  1. Versicherung

8.1. Für jedes Wertschließfach besteht eine Standardversicherung in Höhe von EUR 10.000,-. Eine Höherversicherung in Höhe von EUR 20.000,- wird optional durch die Safekontor GmbH angeboten. Außerdem besteht die Möglichkeit einer individuellen Höherversicherung bis zu EUR 1.000.000,-. Die Kosten für Höherversicherungen sind vom Mieter zu tragen. Hiervon sind die Kosten der Grundversicherung nicht umfasst. Die Prämienhöhe bestimmt das Versicherungsunternehmen (VGH-Versicherungen Hannover). Vor Abschluss einer Höherversicherung wird der Mieter über die Höhe der Prämie informiert. Eine solche Höherversicherung kann jederzeit abgeschlossen werden.

  1. Todesfall

9.1. Die Safekontor GmbH wird, sobald sie vom Ableben eines Mieters Kenntnis erhalten hat, den Zutritt zu dem betreffenden Wertschließfach nur auf Grund eines Beschlusses des Nachlassgerichts oder des Erbscheins zulassen. Sind mehrere Mieter vorhanden, die ein selbständiges Verfügungsrecht haben, wird eine Wertschließfachsperre nur über gerichtliche Anordnung durchgeführt.

  1. Änderungen der AGB

10.1 Diese AGB können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses von der Safekontor GmbH jederzeit geändert bzw. angepasst werden. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor im Falle einer Änderung der Gesetzeslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Marktgegebenheiten oder der Unternehmensstruktur, um an neue technische Entwicklungen anzupassen, um Regelungslücken zu schließen oder die Leistungsinhalte der Safekontor GmbH zu erweitern.

10.2 Über AGB-Änderungen wird die Safekontor GmbH vorab über die Webseite und per E-Mail ausdrücklich informieren. Sofern der Mieter der Änderung der AGB innerhalb von einem Monat ab Zugang der Änderungsankündigung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerspricht, wird das Vertragsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Für diesen Fall ist die Safekontor GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Bis zur Vertragsbeendigung gelten die ursprünglichen AGB fort.

10.3 Die AGB gelten in der geänderten Fassung als vereinbart, wenn der Mieter nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht oder kündigt. Die Safekontor GmbH weist den Mieter mit der Änderungsmitteilung auf die Frist und das Widerspruchsrecht gesondert hin.

  1. Schlussbestimmungen

11.1 Der Mietvertrag einschließlich dieser AGB unterliegt in Anwendung und Auslegung dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Verbraucher mit Wohnsitz in der EU finden zusätzlich die zwingenden Bestimmungen des Verbraucherschutzrechts des Mitgliedstaats Anwendung, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, sofern diese vorteilhafter für den Verbraucher sind als die Bestimmungen des deutschen Rechts.

11.2 Sofern es sich bei dem Teilnehmer um einen Kaufmann, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Bremen ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag einschließlich dieser AGB. Gleiches gilt, wenn der Teilnehmer seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

11.3 Die Safekontor GmbH ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).

 

 

 

11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen dieser AGB tritt das Gesetzesrecht. Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Regelungslücke) oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden die Parteien in Verhandlungen darüber eintreten, anstelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.

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